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Führerscheinklassen
  • Beinhaltet AM, L
  • nur mit Klasse B
  • ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • ab 18 Jahre

Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.

Mit der „alten“ Führerscheinklasse 3

  • dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht).
  • Beim Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L erteilt.
  • Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und ist nur möglich, für Personen die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung.

Leichtkrafträder der Klasse A1 (ohne Prüfung)

  • mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm
  • mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW (15 PS)
  • mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,1 kW/kg.

Mindestalter: 25 Jahre

Voraussetzungen: Besitz eines Führerscheins der Klasse B seit mindestens 5 Jahren

Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 196 ist unbefristet gültig

Eine theoretische oder praktische Prüfung ist nicht vorgesehen. Die theoretische und praktische Fahrerschulung wird nach erfolgreichem Abschluss mit einer Teilnahmebescheinigung bestätigt.

Theoretische Ausbildung: 4 Doppelstunden (a 90 Minuten)

Praktische Ausbildung: 10 Einzelstunden (a 45 Minuten), davon mindestens 1 Schulungseinheit (a 45 Minuten) Autobahn, 1 Schulungseinheit (a 45 Minuten) Landstraße, Schulung im Stadtgebiet und Grundfahraufgaben der Klasse A1.

Der Führerscheinantrag muss nach der Fahrerschulung gestellt werden.

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben.

Mit dieser Berechtigung ist es nicht möglich die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Aufstieg ohne Ausbildung und nur praktischer Prüfung) zu erlangen.

Mit dieser Berechtigung darf ein Leichtkraftrad nicht im Ausland geführt werden.

Ab dem 01.04.2021 gilt eine neue Regelung, die erlaubt, dass der Führerschein auf einem Elektro-/Automatikfahrzeug gemacht werden kann, jedoch aber auch für das Führen eines Schaltfahrzeugs gültig ist.

Möglich wird dies durch die Fahrerausbildung nach Abschluss der Grundausbildung:

10 Stunden (a 45 Minuten) praktische Ausbildung auf Ausbildungsfahrzeugen mit manuellem Schaltgetriebe.

15 Minuten-Test mit dem Fahrlehrer (innerorts/außerorts), aber keine Prüfung!

Was ändert sich zum „alten“ Klasse B Führerschein?

Bisherige Klasse B

  • Die Prüfungsfahrt kann wie bisher auf Fahrzeugen mit manueller Schaltung absolviert werden. Es werden dann auch im Führerschein keine Schlüsselzahlen eingetragen.
  • Die Prüfungsfahrt wird auf Fahrzeugen mit Automatikgetriebe absolviert.

Jedoch wird dann im Führerschein die Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Folge ist eine Beschränkung der Fahrerlaubnisklasse B auf Automatikfahrzeuge. Dieses gilt auch im europäischen Ausland!

Neue Schlüsselzahl B197

  • Beim Erwerb der Klasse B (Neuregelung B197) absolviert der Fahrschüler die Ausbildung auf Automatikfahrzeugen und erhält die Befähigung, Fahrzeuge mit Schaltung fahren zu dürfen.
  • Dies sind zusätzliche 10 Ausbildungseinheiten auf Schaltfahrzeugen, welche aber in die Ausbildung integriert werden.

Auch neu ist:

  • Wer bereits eine Beschränkung mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein eingetragen hat, kann diese durch die Schulung auf Schaltfahrzeugen im Sinne von B197 ohne Praxisprüfung austragen lassen kann und auch Schaltfahrzeuge fahren.
  • Somit ergeben sich mehrere Möglichkeiten einen Führerschein der Klasse B zu erwerben:
  • Altherkömmlich auf Schaltwagen (keine Beschränkungen!)
  • Altherkömmlich auf Automatik (ggf. später die Schlüsselzahl 78 gegen B197 zu tauschen)
  • Neue Kombi-Ausbildung B197
  • direkter Erwerb
  • Beinhaltet AM,L
  • ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren
  • ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

  • nur mit Klasse B
  • ab 18 Jahre

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse) darf maximal 3.500 kg betragen.

Liegen die zulässigen Gesamtmasse der Kombination über 3.500 bis 4.250 kg (Anhänger mehr als 750 kg) ist eine Fahrerschulung erforderlich.

Für die Pkw mit Anhänger Kombination, die nicht unter der Führerscheinklasse B fällt, liegt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei maximal 3.500 kg, bei mehr als 3.500 kg ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E notwendig.

Wir bilden aus ab 15 Jahren:

Mofa beschränkt auf 25 km/h

Motorrad-Klassen
  • direkter Erwerb
  • ab 16 Jahre

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

  • Beinhaltet A1,A2
  • direkter Erwerb

ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre –  für Krafträder bei Direkteinstieg

Keine Befristung der Besitzdauer

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

  • Beinhaltet AM
  • direkter Erwerb
  • ab 16 Jahre

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

  • Beinhaltet A1, AM
  • direkter Erwerb
  • ab 18 Jahre

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg.

Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren.

Beim 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Mit der „alten“ Fahrerlaubnisklasse 3 ist Folgendes zu unterscheiden:

Ist der Führerschein vor dem 01. April 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden, gilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.

Ist der Führerschein nach dem 31. März 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden, gilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren:

  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
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